GKV

Fahrtkostenerstattung

Fahrtkosten werden heute durch die gesetzliche Krankenversicherung nur noch in einem sehr eng begrenzten Rahmen übernommen und unterliegen gerade im Bereich der ambulanten Behandlung einer strengen Genehmigungspflicht. Eine generelle Übernahme der Fahrtkosten gibt es nur dann, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen der GKV stehen. Dazu zählen Fahrten zu einer stationären Behandlung, Rettungsfahrten (auch wenn diese keine stationäre Behandlung nach sich ziehen), Transporte mit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Betreuung und die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung, falls durch diese ein stationärer Aufenthalt nicht notwendig wird.

Der letzte Fall gilt auch für Vor- oder Nachuntersuchungen, die mit dem gleichen Hintergrund durchgeführt werden. Die Übernahme der Fahrtkosten für eine ambulante Behandlung ist aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 01. Januar 2004 weggefallen, wodurch die entstehenden Aufwendungen zu 100% den Versicherten zufallen. Lediglich in einigen Ausnahmefällen sind die Krankenkassen für die Fahrtkosten noch zuständig, knüpfen die Übernahme aber gleichzeitig an eine Genehmigung.
In der privaten Krankenversicherung werden entstehende Fahrtkosten dagegen in einem weitaus größeren Umfang übernommen. Für stationäre Behandlungen im nächsten Krankenhaus entstehen den Versicherten der PKV normalerweise keine Kosten. Handelt es sich dagegen um eine ambulante Behandlung, richtet sich die Übernahme der Fahrtkosten im Allgemeinen nach der medizinischen Notwendigkeit. Ein besonderer Vorteil der privaten Krankenversicherung liegt zudem in der Erstattung von Kosten für den Rücktransport nach Deutschland, sofern er aus ärztlicher Sicht notwendig erscheint.

 

Leistungsvergleiche im Detail: