GKV

Krankenhausleistungen

Einer der gravierendsten Unterschiede in den Leistungen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Schwester, der PKV, betrifft sicher die Krankenhausbehandlungen. Hier treten die Differenzen zwischen beiden offen zutage und zeigen deutlich, welche Vorteile der Wechseln zu einer der privaten Versicherungsgesellschaften mit sich bringt. Patienten der GKV können nicht wählen, in welches Krankenhaus sie eingewiesen werden möchten, hier entscheidet der Arzt darüber, ob eine stationäre Behandlung den ambulanten Leistungen vorzuziehen ist.

Erschwerend kommt an dieser Stelle hinzu, dass nicht jedes Krankenhaus für Kassenpatienten zugelassen ist. Lediglich an Hochschulen angeschlossene Kliniken oder Krankenhäuser, die im Bedarfsplan der Länder erscheinen bzw. einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben, kommen hier für eine Behandlung der GKV-Angehörigen in Frage.

Anders präsentiert sich dagegen das Bild in einer privaten Krankenversicherung. Hier beginnen die Unterschiede bereits bei der Wahl des Krankenhauses: Die Versicherten entscheiden sich für eine Klinik ihrer Wahl und können durchaus auch um die Aufnahme in eine Privatklinik ersuchen. Im Rahmen der Aufnahme wird zwischen dem Krankenhaus und der Versicherung ein Behandlungsvertrag geschlossen, welcher die einzelnen Leistungen regelt und auch Wahlmöglichkeiten beinhalten kann. Verlangt ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ähnliche Leistungen, fallen ihm auch die entstehenden Mehrkosten für eine solche Behandlung zu, da die Krankenkassen lediglich die medizinisch notwendigen Regelleistungen übernehmen.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden aufgrund der Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) auch an den Kosten für ihre Behandlung durch Zuzahlungen beteiligt, über einen Zeitraum von höchstens 28 Tagen verlangen die Krankenkassen einen Satz von 10,- EUR täglich. Die Unterbringung der Kassenpatienten erfolgt im Allgemeinen in Mehrbettzimmern, in denen sich mitunter vier oder mehr Personen einen Raum teilen müssen. Anders als privat Krankenversicherte, die auch im Ein-Bett-Zimmer untergebracht werden können, steht den Mitgliedern der GKV zudem keine Behandlung durch den Chefarzt zu: Die Betreuung erfolgt in der Regel durch den Stationsarzt.

Bei der Behandlung durch das leitende Personal handelt es sich allerdings nicht um eine Regelleistung der PKV sondern um eine Wahlleistung, die separat versichert werden muss. Wird sie in Anspruch genommen, ohne Gegenstand des Versicherungsvertrages zu sein, müssen auch Mitglieder der PKV die Kosten einer solchen Leistung selbst übernehmen.

 

Leistungsvergleiche im Detail: